Haben Sie keine Angst vorm Älterwerden
Der AWO -Förderverein "Alt-aber trotzdem...... Senioren helfen Senioren" unterstützt Sie bei der Bewältigung Ihrer alltäglichen Aufgaben im Haushalt, beim Einkauf, beim Gang zum Arzt ...
Vereinsarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit und Bekanntmachung des Vereins und seiner Ziele in der Region Suhl und Zella-Mehlis durch: Verteilung von Flyern in Apotheken, bei Ärzten, in Vereinen und Verbänden, in den Rathäusern beider Städte, in Seniorentreffs, in Wohngebieten,Cafe`s, im Zentralklinikum Suhl, in Fußpflegezentren...
- Veröffentlichung regelmäßiger Beiträge unserer Arbeit in regionalen Zeitungen "Freies Wort" und "Wochenspiegel"
- Vorstellung des Vereins in den Seniorenbeiräten, in regionalen Unternehmen, in den Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und sonstigen Veranstaltungen der Region
- Werbung neuer Mitglieder zum weiteren Aufbau und der Stabilisierung des Vereins
- Gute Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Rahmen der Unterstützung durch niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen bei Vorhandensein eines Pflegegrades
- Koordination schneller und unkomplizierter Hilfen bei Bedarf für Mitglieder durch Mitglieder
- vierwöchige Treffen der Mitglieder + interessierter Bürger/innen zum Kennenlernen der Mitglieder sowie der Vereinstätigkeit
- Organisation von Veranstaltungen und Feiern
- Erstellung von Fernsehbeiträgen für MDR-Thüringen und ZDF; Aufnahme von Kontakten zum regionalen Fernsehsender "Rennsteig-TV
Satzung
AWO Förderverein „Alt - aber trotzdem... Senioren helfen Senioren in Suhl und Zella-Mehlis“
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen AWO Förderverein „Alt - aber trotzdem... Senioren helfen Senioren in Suhl und Zella-Mehlis“ mit Sitz in Suhl.
- Die in dieser Satzung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen ebenso die weiblichen Vertreter ein.
- Der Verein ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Regionalverbandes Süd-West-Thüringen e.V. und hat den Status eines AWO Ortsvereins.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Suhl eingetragen und führt danach den Zusatz e.V.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.,
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins sind:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der Arbeit der Seniorengemeinschaft „Alt-aber trotzdem...Senioren helfen Senioren in Suhl und Zella-Mehlis“ e.V. in Suhl und Zella-Mehlis, insbesondere:
- die Förderung der Altenhilfe und des bürgerschaftlichen Engagements sowie die Unterstützung von Menschen, die aufgrund ihres Alters oder Hilfebedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und Mitglied des Vereins sind,
- dieUnterstützung von älteren Menschen bei Verrichtungen des täglichen Lebens, um einer drohenden Vereinsamung zu entgehen und den eigenen Lebensalltag weiterhin selbstbestimmt und in der gewohnten Umgebung zu sichern,
- in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbänden und Vereinen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen,
- Menschen zusammen zu bringen, die sich auf Grund ihrer individuellen Fähigkeiten, Begabungen und Interessen im Lebensalltag gegenseitig unterstützen können und wollen,
- die Fortbildung der aktiven Mitglieder mit dem Ziel, die angebotenen Hilfeleistungen zu sichern,
- die Ergänzung der räumlichen und sachlichen Ausstattung der Seniorengemeinschaft im Sinne des bisherigen Konzeptes durch Geld-und Sachspenden,
- die Unterstützung bei der Ausgestaltung von Veranstaltungen für Mitglieder und interessierten Bürgern,
- die Zusammenarbeit mit den Städten, dem Landkreis, dem AWO Regionalverband Süd-West-Thüringen e.V. sowie anderen sozialen Einrichtungen und Initiativen vor Ort,
- die Öffentlichkeitsarbeit insbesondere für die Ziele der Seniorengemeinschaft.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
- Besuchsdienste bei älteren oder hilfsbedürftigen Mitgliedern, Vorlesen, Spaziergänge
AWO - kurzfristige Entlastung pflegender Familienangehöriger im Notfall, soweit die Pfleger/innen selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
- Hilfestellungen bei vorübergehenden Erkrankungen zu Hause und/oder nach ei- nem Krankenhausaufenthalt
- Gesellschaft leisten
- Schreibhilfen, Formulare ausfüllen, usw.
- Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen z.B. zu Ärzten, Behörden
- kleine Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
- Unterstützung und Hilfe bei Hausarbeiten
- Hilfe bei Gartenarbeiten
- Vermittlung von Essen auf Rädern
- Durchführung von Vortragsveranstaltungen und Seminaren
- Gewinnung von Mitgliedern und dazugehörigen Mitgliedsbeiträgen
- Gewinnung von Sponsoren und Förderern für die Seniorengemeinschaft
- das Einwerben von Geld-und Sachzuwendungen
- Fortbildung der aktiven Mitglieder mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zu stellen
- die Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen.
Richtlinie für die Arbeit des Vereins ist das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt und die dazugehörigen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
Mittel des Vereins dürfen, neben den Kosten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Vereinsführung stehen, nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Die Verwendung der Mittel ist durch Revisoren alle zwei Jahre zu prüfen.
Die Mitglieder erhalten – abgesehen vom Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins i. S. d. § 57 Abs.1 AO tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.
Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze in der Regel keine finanzielle Vergütung sondern angemessene Zeitgutschriften, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit verge- ben werden und auf der Grundlage eines Punktesystems erfolgen. Diese Zeitgutschriften dürfen nur für die Zwecke i. S. d. § 2 verwendet werden.
Es können auch angemessene finanzielle Gutschriften erfolgen, die nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben werden und ausschließlich für Zwecke i. S. d. § 2 der Satzung eingesetzt werden.
Möglich sind auch angemessene finanzielle Vergütungen, die nach der geleisteten Zeit- einheit gezahlt bzw. angespart werden.
Eine Auszahlung von Gewinnanteilen an die Mitglieder erfolgt nicht.
Notwendige Anstellungsverhältnisse richten sich nach den jeweils geltenden arbeits-, tarif-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person, die das 16.LJ vollendet hat sowie juristische Personen werden.
Personen, die vor Vollendung des 18.LJ Mitglied werden wollen, müssen eine Einwilligungserklärung des Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten vorlegen.
Mit einer Mitgliedschaft werden der Zweck des Vereins sowie die Grundsätze der AWO anerkannt.
Mit der Mitgliedschaft im AWO Förderverein geht gleichzeitig eine Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt einher.
Die Mitgliedschaft ist unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in rechtsextremen Parteien und/oder Organisationen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstößt. Dem Mitglied wird die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod, der Erbe kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Guthaben des Verstorbenen entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu erstatten.
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung
- udurch Austritt.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
Die Mitglieder leisten ihre Mitgliedsbeiträge in finanzieller Form.
Die Höhe und Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Beiträge sind entsprechend der aktuellen Beitragsordnung geregelt.
Die Daten der Mitglieder werden durch die Seniorengemeinschaft dem AWO Regionalverband Süd-West-Thüringen e.V. mitgeteilt; ebenso eventuelle Änderungen. Gemäß der Datenschutzvereinbarung auf der Beitrittserklärung werden die Daten der Mitglieder durch die Zentrale Mitglieder – und Adressverwaltung des AWO Bundesverbandes zeitnah erfasst.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Sie ist vom Vorstand unter einer Einladungsfrist von 3 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt über die örtliche Tageszeitung – „Freies Wort“ /Ausgabe Suhl-Zella-Mehlis- und kostenlose Presse – Wochenspiegel Suhl-Zella-Mehlis.
Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Beschluss des Vorstandes des AWO Regionalverbandes Süd-West-Thüringen e.V. oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter. Sollten keiner der Drei anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Schriftführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer von der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichtes sowie des Prüfungsberichtes des Vorstandes sowie dessen Entlastung
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Wahl des Schriftführers
- Wahl des Kassierers
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören sollten
- Beschlussfassung über Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit
- Entscheidungen über eingereichte Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins.
- Wahl der Delegierten für die Delegiertenkonferenz des AWO Regionalverbandes Süd-West-Thüringen e.V.
Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des AWO Regionalver- bandes Süd-West-Thüringen e.V.
Die Beschlüsse der Bundeskonferenz der AWO zu bundespolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.
§ 6 Vorstand - Er besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem/der Kassierer/in und 5 Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgaben- verteilung durch eine Geschäftsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per Mail und unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand hat der übergeordneten Verbandsgliederung über seine Tätigkeit einmal jährlich zu berichten.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden; bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
§ 7 Aufsicht
- Der Verein erkennt das Recht der Aufsicht und jährlichen Prüfung hinsichtlich einer satzungsrechtlichen Geschäftsführung durch den AWO Regionalverbandes Süd-West-Thüringen e.V. an.
§ 8 Statut
Das auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossene Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist Bestandteil dieser Satzung.
Es sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbands- statutes der AWO in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.
§ 9 Auflösung des Vereinsm
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher nicht vergüteten Arbeitsleistungen verbleibende Vermö- gen des Vereins, anteilig an die Seniorenbeiräte der Städte Suhl und Zella-Mehlis und den AWO-Ortsverein Suhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.09.2023 beschlossen.
1. Vorsitzender/in Stellvertreter/in Schriftführer/in